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 Betreff des Beitrags: Militär-Gesetz Österreich (MGÖ)
BeitragVerfasst: Di 13. Sep 2011, 22:29 
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Militär-Gesetz Österreich (MGÖ)

Gültigkeit per 10. Julmond 1458


    I. Struktur des Militärs


    §1 Oberbefehl


    (1) Oberster Befehlshaber der österreichschen Sicherheitskräfte ist der Erzherzog von Österreich.
    (2) Das zivile Oberkommando über die österreichschen Sicherheitskräfte liegt beim Hauptmann des Erzherzogtums Österreichs. Er besitzt ein Weisungsrecht gegenüber allen ihm untergeordneten Strukturen des österreichischen Militärs und ist zuständig für die militärische Ausbildung und Führung.
    (3) Die Logistische Führung (Rekrutierung von Sicherheitskräften sowie Zuführung zur Ausbildung), Versorgung des Militärs sowie die Militärgerichtsbarkeit fällt in den Zuständigkeitsbereich des Obersten Feldrichters.
    (4) Die Bewaffnung und Besoldung der Sicherheitskräfte übernimmt der Marschall.


    §2 Armeeführer

    (1) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer. Dem Armeeführer wird der militärische Rang eines Obristen verliehen. Der Armeeführer unterliegt dem Befehlsrecht des Erzherzogs und dem Weisungsrecht des Hauptmanns. Er ist gegenüber dem Hauptmann rechenschaftspflichtig.
    (2) Dem Armeeführer beigeordnet wird ein Armeestab, der als militärisches Beratungsorgan fungiert und dem der Hauptmann vorsteht.
    (3) Der Armeestab besteht aus dem Hauptmann, dem Obersten Feldrichter, dem Marschall, dem Obersten Stadtkommandaten, den Stadtkommandanten sowie weiteren, vom Armeeführer berufenen Soldaten. Die Stadtkommandanten können bei Stabssitzungen von ihren Stellvertretern ersetzt werden.
    (4) Stellvertreter des Armeeführers ist der Oberste Stadtkommandat (OSK). Er ist gegenüber allen ihm untergeordneten Strukturen befehlsbefugt und wird von Hauptmann und Armeeführer gemeinsam ernannt.
    (5) Sollte das Amt des Armeeführers nicht besetzt sein, übernehmen Hauptmann und OSK dessen Aufgaben.


    §3 Sicherheitsrat

    (1) Hauptmann, Feldrichter und Marschall bilden den Sicherheitsrat.
    (2) Die Leitung des Sicherheitsrates wird vom Erzherzog bestimmt.
    (3) Der Sicherheitsrat stellt das beratende Organ des Erzherzog im Sicherheitsbereich dar.
    (4) Der Armeeführer wird vom Sicherheitsrat ernannt und entlassen.
    (5) Alle Entscheidungen des Sicherheitsrates werden durch einfache Mehrheit gefällt.


    §4 Stadtkommandanturen

    (1) Das österreichische Militär richtet in jeder Gemeinde des Erzherzogtums eine Stadtkommandantur ein.
    (2) Die militärische Leitung der jeweiligen Stadtkommandantur liegt beim Stadtkommandanten.
    (3) Stadtkommandanten werden durch den Armeeführer ernannt, bestätigt oder entlassen.
    (4) Der Stadtkommandant hat die militärische Befehlshoheit über die Sicherheitskräfte der ihm zugeordneten Stadtkommandantur.
    (5) Aufgabe der Stadtkommandanten im Bereich ihrer Stadtkommandantur ist
    * die Zusammenstellung der Trupps
    * die Organisation von Einsätzen der Trupps
    * die Überprüfung von Bewerbern.
    (6) Der Stadtkommandant wählt nach eigenem Ermessen einen Stellvertreter.


    §5 Trupps

    (1) Das österreichische Miltär richtet in jeder Stadtkommandantur einen oder mehrere Trupps ein.
    (2) Man unterscheidet zwischen Wachen (= stehende Truppen) und Lanzen (= bewegliche Truppen).
    (2.1) Den Stadtwachen obliegt der Schutz des Rathauses zur Unterstützung der Miliz der jeweiligen Gemeinde.
    (2.2) Die Lanzen sind zuständig für die Auffindung, Stellung, Verfolgung und Anzeige von Räubern außerhalb der Gemeinden, Geleitschutz sowie die Sicherung der Grenzen, einzeln oder im Banner. Darüber hinaus zur Unterstützung in unter anderem auch auf Befehl der Reichsarmee angeordneten Einsätzen in anderen Provinzen und Ländern.
    (2.3) Bedarfsbezogen können die beweglichen Einheiten zur Unterstützung der stationären Einheiten herangezogen werden.
    (3) Die militärische Leitung des jeweiligen Trupps liegt beim Truppführer.
    (4) Truppführer werden durch den jeweils vorgesetzten Stadtkommandanten ernannt, bestätigt oder entlassen.
    (5) Der Truppführer erhält die operative militärische Befehlshoheit über die Sicherheitskräfte des ihm zugewiesenen Trupps.
    (6) Der Truppführer ist dem jeweiligen Stadtkommandanten unterstellt und rechenschaftspflichtig.


    §6 Sicherheitskräfte

    (1) Sicherheitskräfte erklären durch Eid die Befolgung der Vorschriften des MGÖ und erklären die Treue zum österreichischen Miltär und zum Erzherzogtum Österreich.
    (2) Eine Sicherheitskraft in Ausbildung ist als Rekrut zu führen. Er unterliegt noch keinem Eid und befindet sich in der Eignungsprüfung für das Militär. Über den Einsatz von Rekruten entscheidet der Stadtkommandant.


    §7 Freistellung vom Dienst und Reserve

    (1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf zusätzlich der Zustimmung des Hauptmanns.
    (1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
    (1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
    (2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
    (2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
    (2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
    (3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
    (4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
    (6) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
    (7) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
    (8 ) Die Reserve endet entweder
    (8a) durch Wiedereintritt des Soldaten in den aktiven Dienst oder
    (8b) durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog.


    §8 Dienstgrade

    Sicherheitskräfte in der Grundausbildung haben keinen Dienstgrad im militärischen Sinn. Sie tragen die Bezeichnung: Rekrut

    Mannschaft
    * Soldat
    * Gefreiter
    * Obergefreiter
    * Vizekorporal

    Unteroffiziere
    * Korporal
    * Seargent
    * Feldwebel
    * Fähnrich

    Offiziere
    * Leutnant
    * Major
    * Oberstleutnant
    * Oberst


    §9 Befehlsgewalt

    (1) Die oberste militärische Befehlsgewalt liegt beim Armeeführer.
    (2.1) Offiziere erteilen Befehle an unterstellte Dienstgrade, Unteroffiziere und Sicherheitskräfte.
    (2.2) Befehle von Offizieren unterliegen der Weisung des Armeeführers.
    (3.1) Unteroffiziere erteilen Befehle an unterstellte Dienstgrade Sicherheitskräfte.
    (3.2) Befehle von Unteroffizieren unterliegen der Weisung des jeweils vorgesetzten Offiziers.
    (4) Sicherheitskräften der Dienstgradgruppe Sicherheitskräfte haben keine Befehlsgewalt.
    (5) Die Nichtbefolgung von Befehlen ist im Frieden als Befehlsverweigerung, im Einsatz- oder Kriegsfall als Fahnenflucht militärrechtlich strafbar.


    §10 Beförderungen

    (1) Beförderungen befiehlt der Armeestab und werden nach den jeweils geltenden Richtlinien des Militärs durchgeführt.
    (2) Das Vorschlagsrecht für Beförderungen liegt bei
    * den Stadtkommandanten
    * anderen direkten Vorgesetzten
    (3) Der Erzherzog besitzt ein generelles und nicht zu begründendes Einspruchsrecht.
    (4) Der Hauptmann besitzt ein zu begründendes Einspruchsrecht.
    Dieser Einspruch kann durch den Erzherzog abgewiesen werden.


    II. Zugehörigkeit zum Militär


    §11 Aufnahme als Rekrut in das Militär

    (1) Als Rekrut des Militärs kann sich jeder Bürger Österreichs bewerben.
    (2) des Armeeführer sowie der Hauptmann haben allgemein die nicht zu rechtfertigende Entscheidungshoheit über die Zulassung von Rekruten.
    Besteht Uneinigkeit zwischen Hauptmann und Armeeführer, so entscheidet der Erzherzog.


    §12 Rekrutenausbildung

    (1) Die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen erfolgt durch Ausbildungsleiter; diese werden vom Hauptmann ernannt.
    (2) Jeder Rekrut hat sich einer Grundausbildung zu unterziehen.
    (3.1) Bei bereits ausgebildeten Sicherheitskräfte anderer Länder, die sich zum Dienst in der österreichischen Armee stellen und einen Nachweis über die erfolgte Ausbildung erbringen, kann vom Durchlaufen des Grundausbildungszwang abgesehen werden.
    (3.2) Die Entscheidung über die Freistellung bereits ausgebildeter Sicherheitskräfte liegt beim Hauptmann.
    (4) Die Rekrutenausbildung im RP-Bereich der Burg Rapottenstein unterliegt keinem Befehlsrecht.


    §13 Aufnahme als Soldat in das Militär

    (1) Voraussetzung für die Aufnahme als Soldat in das Militär ist das vorherige Durchlaufen der Rekrutenausbildung.
    (2.1) Von der Rekrutenausbildung befreite Bewerber nach §12(3) werden je nach Ausbildungsstand, ehemaligem Rang, Verwendbarkeit und Nachfrage durch den Armeeführer eingesetzt.
    (2.2) Über den Eintrittsrang von Bewerbern nach §12(3) entscheidet des Armeeführer sowie Hauptmann.
    (3) Der Armeeführer sowie der Hauptmann haben allgemein die nicht zu rechtfertigende Entscheidungshoheit über die Aufnahme als Soldat in das Militär. Besteht Uneinigkeit zwischen Hauptmann und Armeeführer so entscheidet der Erzherzog


    §14 Austritt aus dem Militär

    (1.1) Ein Austritt aus dem Militär ist
    * im Kriegszustand des Erzherzogtums Österreich
    * während eines Einsatzes
    nicht gestattet.
    (1.2) Ausgenommen sind RL-Gründe.
    (2) Außerhalb von Einsätzen ist ein Austritt jederzeit möglich. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden.
    (3) Der Austritt wird mit Genehmigung durch den Armeeführer wirksam.
    (4) Ein nicht genehmigter Austritt aus des Militärs ist im Frieden als Verstoß gegen den Fahneneid, im Einsatz- oder Kriegsfall als Fahnenflucht militärrechtlich strafbar.


    §15 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs

    (1) Zivile Personen, die in Einheiten des Militärs aufgenommen werden, werden rechtlich als Sicherheitskräfte behandelt und unterliegen den Regelungen des MGÖ.
    (2) Zivile Personen können keine Befehlsgewalt ausüben.
    (3.1) Rekruten gelten als zivile Personen.
    (3.2) Die Verwendung von Rekruten bei militärischen Einsätzen kann durch einen Stadtkommandanten genehmigt werden.
    (4) Genehmigung zur Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs wird von Armeeführer sowie Hauptmann erteilt. Besteht Uneinigkeit zwischen Hauptmann und Armeeführer, so entscheidet der Erzherzog.


    III. Verpflichtungen der Sicherheitskräfte


    §16 Umgang und Auftreten


    (1) Jede Sicherheitskraft ist verpflichtet, das Militär nach außen würdevoll zu repräsentieren.
    (2.1) Interne Fragen oder Probleme sind im vertrauensvollen Gespräch mit den Vorgesetzen oder über die Vertrauensperson zu klären.
    (2.2) Interne Fragen oder Probleme dürfen nicht mit anderen Personen außer den Vorgesetzen oder der Vertrauensperson besprochen werden.
    (3) Fragen oder Probleme, welche außerhalb des Militärs liegen, sind ausschließlich außerhalb des Militärs zu klären. Ein Einbringen dieser Themen in das Militär ist untersagt.
    (4) Ein Verstoß gegen die Regelungen zu Umgang und Auftreten ist militärrechtlich strafbar.


    §17 Fahneneid

    (1) Jede Sicherheitskraft Österreichs ist auf die Fahne und das Volk Österreichs zu vereidigen.
    (2.1) Text des Fahneneides:
    Ich schwöre, dem Erzherzogtum Österreich treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des österreichischen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.
    (2.2) Die Schlussformulierung „…so wahr mir Gott helfe“ kann entsprechend des Glaubens des Eidleistenden entfallen.
    (3) Mit Ableistung des Fahneneides untersteht die Sicherheitskraft den Regelungen des MGÖ.
    (4) Ein Verstoß gegen den Fahneneid ist militärrechtlich strafbar.


    §18 Ausbildung

    (1) Die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen erfolgt durch vom Hauptmann ernannte Ausbildungsleiter.
    (2) Jede Sicherheitskraft Österreichs hat sich an befohlenen Ausbildungsmaßnahmen zu beteiligen.
    (3) Ausbildungsmaßnahmen im RP-Bereich der Burg Rapottenstein unterliegen keinem Befehlsrecht.
    (4) Ein Verstoß gegen die Ausbildungsverpflichtung ist militärrechtlich strafbar.


    §19 Einsätze

    (1) Ein Einsatz beginnt mit dem Einsatzbefehl und endet mit der Erfüllung des Einsatzbefehls oder einem anders lautenden Befehl, der das Einsatzende anweist.
    (2) Im Rahmen von Einsätzen hat jeder Soldat die Befehle des unmittelbaren Vorgesetzten zu befolgen.
    (3.1) Beschwerden über Befehle können nach Ende des Einsatzes über die Vertrauensperson gemeldet werden.
    (3.2) Beschwerden über Befehle, die nach menschlichem Ermessen nicht im Interesse des Erzherzogtums Österreich liegen können, sind sofort über die Vertrauensperson zu melden.
    (3) Ein Verstoß gegen Einsatzbefehle ist militärrechtlich strafbar.


    §20 Besoldung

    (1) Für die Dauer eines Einsatzes gebührt ein Lohn in Höhe von
    - 12 Talern pro Tag plus Verpflegung in Höhe von
    - 1 Brot (2 Mais) für Bauern und Handwerker (für Level 1/2) bzw.
    - 1 Brot und 1 Mais (3 Mais) für Studierende, Gelehrte (für Level 3/4)
    (2) Bei Übungen erhält jeder Teilnehmer Sold in Höhe von 12 Talern/Tag plus Verpflegung wie unter (1) angeführt.
    (3) In Kriegszeiten kann ein Einsatzbefehl auch ohne Besoldung erteilt werden.
    (4) In einem solchen Fall ist die Nahrungsversorgung durch das Erzherzogtum zu gewährleisten.
    (5) Die Bezahlung erfolgt aus der Kasse des Erzherzogtums.
    (6) Ein Recht auf Erstattung der Herbergskosten erhalten Soldaten, welche nach Wien befehligt werden, deren Wohnsitz sich jedoch in einer anderen Gemeinde befindet. Die Wahrnehmung des Rechtes auf Kostenerstattung hat von den Soldaten selbst, durch Mitteilung an den Fähnleinführer, zu erfolgen.
    (7) Sollte ein Soldate im Einsatz verletzt werden, übernimmt das Erzherzogtum 50 % der Kosten, die eine Wiederherstellung der ursprünglichen Verfassung des Soldaten kosten. Maßgeblich für die Berechnung sind die Verkaufspreise des Erzherzogtums sowie die in den Soldatenakten hinter- und belegten Daten.


    §21 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

    (1) Jede Sicherheitskraft kann außerhalb des Militärs Mitglied bei allen zugelassen Parteien, Gilden und Verbänden sein, die keine militärische Funktion haben und deren Ziele dem Fahneneid nicht entgegenstehen.
    (2) Eine Mitgliedschaft in militärischen oder kirchlichen Orden, auch wenn diese selbst erlaubt sind, ist für Sicherheitskräfte nicht zulässig.
    (3) Eine Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen ist untersagt.
    (4) Wenn eine Organisation verboten wird, entscheidet der Armeestab, ob der Sicherheitskräfte nach einem sofortigen Austritt aus der verboten Organisation straffrei gestellt werden kann.
    (5) Eine nicht gestattete Mitgliedschaft in anderen Organisationen ist militärrechtlich strafbar.


    §22 Geheimhaltungspflicht

    (1) Jede Sicherheitskraft ist verpflichtet, über die Abläufe im Militär, Einsatzpläne und Einsätze Stillschweigen zu bewahren.
    (2) Die Kommunikation über Armeeangelegenheiten aller Art gegenüber der Öffentlichkeit obliegt dem Erzherzog und von diesem nach den Vertraulichkeitsbestimmungen des EGfÖ bevollmächtigten Personen.
    (3) Sofern eine gestattete Mitgliedschaft in einer anderen Organisation besteht, dürfen dieser ausdrücklich keine internen Informationen des Militärs weitergegeben werden.
    (4) Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist militärrechtlich strafbar.


    IV. Rechte der Sicherheitskräften


    §23 Urlaub


    (1) Jede Sicherheitskraft hat Anspruch auf einen freien Tag je Woche. Der Urlaubsanspruch entsteht je Kalenderwoche.
    (2.1) Nach Erteilung eines Einsatzbefehls oder im Kriegsfall kann der Urlaubsanspruch nicht wahrgenommen werden.
    (2.2) Ausnahmen können auf Antrag nur durch den jeweils zuständigen direkten Vorgesetzten gewährt werden.
    (3) Nicht realisierte Urlaubsansprüche aufgrund von länger dauernden Einsätzen oder im Kriegsfall sind durch den jeweiligen Vorgesetzten nach Abschluss des Einsatzes kumuliert zu gewähren.
    (4) Es wird ein RK-Urlaub von 7 Tagen pro Jahr gewährt.
    (5) Urlaub aus RL-Gründen ist immer zu gewähren.


    §24 Bewaffnung

    (1) Als Bewaffnung gelten Schwerter, Schilde und Stäbe.
    (2) Angehörigen des Militärs ist es gestattet, Waffen zu tragen.
    (3) Das Erzherzogtum Österreich wird im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten für die Bewaffnung der Sicherheitskräften zu sorgen oder deren Bewaffnung unterstützen.


    §25 Vertrauenssoldaten

    (1) Der Vertrauenssoldat ist der Mittelsmann seiner Dienstranggruppe (Mannschaft, Unteroffizier und Offizier) bei seiner Stadtkommandantur.
    (2) Der Vertrauenssoldat hat neutral zu sein und die Anliegen auch so vorzutragen.
    (3) Der Vertrauenssoldat hat jederzeit ein Sprechrecht gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten der vertretenen Sicherheitskraft seiner Stadtkommandantur.
    (4) Bei Beförderungen, Urlaubsanträgen, Laufbahnwechsel, Entlassungen und sonstigen Anträgen hat der Vertrauenssoldat ein Anhörungsrecht. Sofern ein Mitsprache- oder Stimmrecht vorgesehen ist, ist das für den jeweiligen Sachverhalt festgelegt.
    (5) Für eigene Sachverhalte des Vertrauenssoldaten nimmt dessen Stellvertreter die Rechte nach §25(4) wahr.
    (6) Der Vertrauenssoldat hat selbst kleine Beschwerden zu prüfen und mit dem Disziplinarvorgesetzten zu klären.
    (7) Rechte bei Umfragen, Anträgen etc., die nicht im Zuständigkeitsbereich des Vertrauenssoldaten liegen, können nur auf Befehl des Disziplinarvorgesetzten wahrgenommen werden.
    (8.1) Die Vertrauenssoldaten haben die Möglichkeit, sich mit den Vertrauenssoldaten der anderen österreichischen Stadtkommandanturen zu besprechen und eventuell ähnliche Themen oder Probleme zu vergleichen.
    (8.2) Bei der Abstimmung ist immer die Anonymität der Betroffenen zu wahren.


    §26 Wahl der Vertrauenssoldaten

    (1.1) Je Standortkommandantur wird ein Vertrauenssoldat des Militärs sowie ein Stellvertreter gewählt.
    (1.2) Aktives und passives Wahlrecht haben alle Sicherheitskräfte des jeweiligen Standorts.

    §26 Wahl der Vertrauenssoldaten


    (1.1) Je Standortkommandantur wird ein Vertrauenssoldat des Militärs sowie ein Stellvertreter gewählt.
    (1.2) Aktives und passives Wahlrecht haben alle Sicherheitskräfte des jeweiligen Standorts.
    (1.3) Kein Wahlrecht haben der Stadtkommandant und sein Stellvertreter.
    (1.4) Die Wahl eines neuen Vertrauenssoldaten ist
    - erforderlich bei der Beförderung des VS in einen Posten ( SK, Adju)
    - 1 mal monatlich möglich sofern ein Gegenkandidat sich aufstellt
    (2.1) Die Wahl findet in schriftlicher Form in der Kaserne statt und wird durch den Stadtkommandanten durchgeführt. Die Wahlberechtigen dürfen selbst entscheiden ob sie offen oder geheim (per PN) ihre Stimme abgeben.
    (2.2) Die Wahl eines Vertrauenssoldaten ist erst ab einer Truppenstärke von 5 Sicherheitskräften im jeweiligen Standort erforderlich und setzt mindestens einen freiwilligen Kandidaten voraus.
    (2.3) Jede Sicherheitskraft hat je eine Stimme für einen Vertrauenssoldaten und für dessen Stellvertreter seiner Standortkommandantur.
    (2.4) Die Stimmabgabe muss persönlich durch den Wahlberechtigten vorgenommen werden.
    (3) Das Stimmergebnis ist im Anschluss durch den Standortkommandanten in der Kaserne bekannt zu geben.
    (4.1) Der Hauptmann und der Stadtkommandant haben die Möglichkeit nach gemeinsamer Absprache eine außerordentliche Neuwahl eines Vertrauenssoldaten oder des Stellvertreters anzusetzen, wenn
    (4.2) sich Beschwerden über den Vertrauenssoldaten häufen.
    (4.3) dieser seinen Pflichten und Aufgaben nicht nachkommt.
    (4.4) dieser uneinsichtig gegenüber Höhergestellten erscheint.
    (4.5) dieser sein Amt ausnutzt.


    V. Militärische Organisationen außerhalb des österreichischen Militärs


    §27 Militärische Vereinigungen


    (1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es (ggf. auch) ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
    (2) Militärische Vereinigungen benötigen, sofern nicht vom deutschen Königreich anerkannt, eine Genehmigung des Erzherzogtums Österreichs.
    (3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine automatische Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von bewaffneten Gruppen oder Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
    (4) Die Gründung von Militärischen Vereinigungen, der Beitritt zu Militärischen Vereinigungen und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht anerkannt oder genehmigt sind, ist verboten.
    (5) Die Kenntnis von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Militärführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
    (6) Verstöße gegen §27 sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.


    §28 Bewaffnete Gruppen

    (1) Der Begriff Bewaffnete Gruppen umfasst Lanzen und bewaffnete Korps.
    (2) Die Gründung oder das Betreiben von Bewaffneten Gruppen obliegt im Bereich ihrer Gemeinde ausschließlich den Stadtkommandanten der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich.
    (3) Die Gründung oder das Betreiben von Bewaffneten Gruppen in den Organisationsformen Militärtrupps und Bürgerwehren obliegt ausschließlich dem Erzherzoglich österreichischen Militär.
    (4) Der Beitritt zu nicht nach §28(2) oder §28(3) aufgestellten oder bestehenden Bewaffneter Gruppen ist verboten.
    (5) Die Einreise Bewaffneter Gruppen in das Erzherzogtum Österreich, die nicht dem Kommando der Erzherzoglich österreichischen Armee unterstehen, oder ihr dortiger Aufenthalt ist verboten.
    (6.1) Die Gründung von Lanzen und die Reise mit Lanzen ausschließlich zur Sicherung von Handelstransporten bedarf, sofern durch den Erzherzog per Dekret nichts Gegenteiliges verordnet wird, keiner gesonderten Genehmigung.
    (6.2) Die Gründung oder die Einreise ist vorab in schriftlicher Form der Militärführung des Erzherzogtums Österreich mitzuteilen.
    (6.3) Anweisungen von Bürgermeistern der österreichschen Gemeinden und der Stadtkommandanten des Erzherzoglich österreichschen Militärs ist Folge zu leisten.
    (6.4) Bürgermeistern der österreichschen Gemeinden und den Stadtkommandanten des Erzherzoglich österreichischen Militärs ist durch jedes Mitglied einer Lanze nach §28(6) jederzeit Auskunft zu erteilen.
    (7.1) Die Kenntnis von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung einer Bewaffneten Gruppe, die nicht entsprechend §28(6) gestattet ist, ist durch jeden Bürger umgehend der Militärführung oder dem Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
    (7.2) Vergehen gegen §28 sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat strafbar und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
    ( 8 ) Banner unter dem Kommando des Erzherzogtums Österreichs sind auf Befehl des Regenten ermächtigt, gegen diese Regelungen verstoßende bewaffnete Korps und Lanzen anzugreifen

    §29 Banner

    (1) Die Gründung von Bannern, der Beitritt zu Bannern oder das Betreten österreichischen Bodens mit Bannern, welche nicht unter der Aufsicht und dem Kommando des Erzherzoglich österreichischen Militär stehen, ist verboten.
    (2) Die Kenntnis von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung eines Banners ist durch jeden Bürger umgehend der Militärführung oder dem Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
    (3.1) Vergehen gegen §29(2) sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.
    (3.2) Sonstige Verstöße gegen §29(1) sind zivilgerichtlich nach dem Strafrahmen des EGfÖ als Verrat, in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


    VI. Gerichtsbarkeit und militärrechtliche Straftatbestände


    §30 Gerichtliche Zuständigkeit


    (1) Für alle im MGÖ aufgeführten Tatbestände ausgenommen der §§27-29 MGÖ gelten die Zuständigkeiten nach dem MiJuGÖ.
    (2) Für die §§27-29 MGÖ aufgeführten gelten die Zuständigkeiten nach dem EGfÖ.


    §31 Militärrechtliche Straftatbestände

    (1) Verstoß gegen die Regelungen zu Umgang und Auftreten
    Ein Verstoß gegen die Regelungen zu Umgang und Auftreten kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens bestraft werden.
    (2) Verstoß gegen die Ausbildungsverpflichtung
    Ein Verstoß gegen die Ausbildungsverpflichtung kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens bestraft werden.
    (3) Nicht gestattete Mitgliedschaft in anderen Organisationen
    Eine nicht gestattete Mitgliedschaft in anderen Organisationen kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens oder als Verrat bestraft werden.
    (4) Befehlsverweigerung
    Befehlsverweigerung kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens oder als Verrat bestraft werden.
    (5) Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht
    Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Störung des Öffentlichen Friedens, als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.
    (6) Vorstoß gegen den Fahneneid
    Ein Verstoß gegen den Fahneneid kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.
    (7) Verstoß gegen Einsatzbefehle
    Ein Verstoß gegen Einsatzbefehle kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.
    (8.) Fahnenflucht
    Fahnenflucht kann disziplinarisch und militärgerichtlich als Verrat oder als Hochverrat bestraft werden.


    §32 Disziplinarmaßnahmen

    (1) Disziplinarmaßnahmen können einstimmig von Armeeführer, Hauptmann und dem dem betreffenden Soldaten vorgesetzten Stadtkommandanten beschlossen werden, wenn ein Soldat gegen geltendes Recht des Erzherzogtums Österreich verstößt.
    (1a) Disziplinarmaßnahmen gegen Stadtkommandanten können von Armeeführer und Hauptmann beschlossen werden, wenn ein Stadtkommandant gegen geltendes Recht des Erzherzogtums Österreich verstößt.
    (1b) Ein Verstoß nach §31 (8 ) MGÖ kann nur von einem Militärgericht bestraft werden.
    (2) Als beschließbare Disziplinarmaßnahmen gelten unter §9 MiJuGÖ genannten.
    (2a) Die unehrenhafte Entlassung darf nur durch ein Militärgericht beschlossen werden.
    (3) Auf einstimmigen Beschluss des zuständigen Stadtkommandanten, des Armeeführers, des Hauptmanns sowie des Erzherzogs können Soldaten aus dem Dienst der Armee entlassen werden.


    §33 Strafrahmen

    Für die Straftatbestände
    * Störung des öffentlichen Friedens
    * Verrat
    * Hochverrat
    gilt der Strafrahmen des EGfÖ


Stand: 10.09.1459

_________________
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Reichsarmee * Burg zu Nürnberg * Nürnberger Armee


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